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Aktuelles / Urteil: Restwerte eines Unfallwagens22.08.2011Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungaufwand (=Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadengutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 €uro. Für ein paar €uro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schaden-ersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 €uro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshlb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 €uro) des Autos den höheren Restwert ab. Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart. Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen. Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keinegswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 - 44C 3637/10 | ![]() |
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